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Unterhalt - Wie, wann, wie viel und wie lange – ein Überblick

Unterhalt für den Ehegatten oder gemeinsame Kinder ist eines der Hauptthemen bei einer Scheidung. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

Unterhalt - WIE

Der Unterhalt, gleich ob Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt, ist durch eine monatliche, in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende, Geldzahlung zu leisten und dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des Berechtigten.

 

Unterhalt - WANN

Der Anspruch auf Unterhalt im eigentlichen Sinne entsteht mit der Trennung.

Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser ist jedoch nicht auf eine Geldleistung gerichtet, sondern darauf, dass jeder Ehegatte entsprechend seinen Möglichkeiten einen angemessenen Beitrag zum Lebensbedarf der gesamten Familie leistet, sei es durch die Berufstätigkeit oder die Führung des Haushalts.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung wandelt sich dieser Anspruch in den Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente.

Wird Trennungsunterhalt nicht sofort geltend gemacht, ist hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums darauf abzustellen, wann zuerst Auskunft über die Einkommenssituation des Pflichtigen oder ein konkreter Unterhalt gefordert wurde. In diesem Fall kann gem. § 1613 Abs. 2 BGB auch rückwirkend ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem die Aufforderung erfolgte oder der Unterhalt verlangt wurde. In dem vor dem Trennungstag liegenden Teil des Trennungsmonats kann kein Unterhalt gefordert werden, weil hier der Unterhaltsanspruch noch nicht bestand.

 Hinweis: Wird der Unterhalt nicht sofort verlangt und wird auch nicht sofort Auskunft über die Einkommenssituation verlangt, ist der Unterhalt für die in der Vergangenheit liegenden Monate verloren. Es empfiehlt sich daher, unverzüglich eine der beiden Maßnahmen nachweisbar zu ergreifen.


Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen.

In der Praxis beklagen sich die Berechtigten oft darüber, dass Unterhalt verspätet erfolgt, wenn er nicht am ersten eines Monats auf dem Konto ist. Im Voraus zu zahlen bedeutet jedoch nicht, dass der Berechtigte schon am Ersten des Monats über das Geld verfügen können muss. Vielmehr kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Absendung an, z.B. die Einzahlung bei der Bank oder die Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank, weil im Gesetz nur die Verpflichtung „zu zahlen“ genannt ist.
Übliche Erfüllungsart der Geldrente ist die Überweisung. Diese muss frühestmöglich in dem Monat vorgenommen werden, für den der Unterhalt geschuldet wird. Fällt der erste des Monats auf einen Feiertag oder Sonntag, hat die Überweisung am folgenden Werktag zu erfolgen.

 
Unterhalt - Wie viel

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt richtet sich in der Regel nach den beiderseitigen Einkommen.

Vereinfacht ist die Berechnung wie folgt: Die Nettoeinkommen werden um unterhaltsrelevante Abzüge (berufsbezogene Aufwendungen, Vorsorgeaufwendungen, aus der Ehe stammende Kreditverbindlichkeiten etc., schließlich auch Kindesunterhalt) bereinigt. Vom verbleibenden Einkommen werden bei Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit 10% abgezogen, die Arbeitsanreiz sind. Das Ergebnis ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Gibt es eine Differenz der beiden unterhaltsrelevanten Einkommen, ist die Hälfte der Differenz von dem mit dem höheren Einkommen als Unterhalt zu bezahlen.

 

Kindesunterhalt

Die Höhe des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind richtet sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen (s.o.) des Unterhaltspflichtigen.
Für den Unterhalt eines volljährigen Kindes haben beide Elternteile nach einer Quote aufzukommen, die dem Verhältnis Ihrer unterhaltsrelevanten Einkommen entspricht. Zuvor wird von den Einkommen noch ein Sockelbetrag von 1.300,00 € (Stand Juli 2017) abgezogen.

Für den Kindesunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle, die Sie Öffnet internen Link im aktuellen Fensterhier finden.

Beim Kindesunterhalt kommt es des Öfteren vor, dass der Unterhaltsverpflichtete die Barunterhaltszahlungen im Hinblick auf von ihm anlässlich des Umgangs getätigte Sach- und Baraufwendungen für das Kind einseitig zu „kürzen“ versucht. Dies ist jedoch nur zulässig, sofern sich der Elternteil, der das Kind betreut, damit einverstanden erklärt.

 

WIE LANGE

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Trennung verlangt werden, weil er erst dann entsteht.

Trennungsunterhalt kann längstens bis einschließlich des Tages erfolgen, der dem Tag der Rechtskraft der Scheidung vorangeht.

Ab Rechtskraft der Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet. Dieser ist in den §§ 1568 ff BGB geregelt und ist mithin ein „anderer“ Anspruch, der gesondert behandelt werden muss und eine eigene Angelegenheit darstellt.

In dem Monat, in dem die Rechtskraft der Scheidung eintritt, ist der Unterhalt theoretisch nach der Anzahl der Tage, die auf den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt entfallen, zu quoteln. Dies wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn sich der nacheheliche Unterhalt und der Trennungsunterhalt der Höhe nach unterscheiden.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Für wie lange Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bezahlt werden muss, ist regelmäßig für beide Ehegatten von besonderem Interesse.

Hierbei sind zwei „Phasen“ zu unterscheiden.

In der ersten Phase sollen für den Unterhaltsberechtigten – regelmäßig über den sogenannten Aufstockungsunterhalt –die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten werden. Der Unterhalt bestimmt sich in dieser Phase nach den beiderseitigen Einkommen.

Die Dauer dieser Phase ist gesetzlich nicht geregelt und von verschiedenen Faktoren wie der Ehedauer der Rollenverteilung während der Ehe etc. abhängig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder Fall einzeln betrachtet werden und es verbietet sich jegliche schematische Betrachtung. Als grobe Richtlinie können Sie damit rechnen, dass diese erste Phase 1/3 bis 1/4 der Ehedauer beträgt. Als Ehedauer gilt der Zeitraum von der standesamtlichen Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Wird längere Zeit (jedenfalls mehr als ein Jahr) Trennungsunterhalt bezahlt, wird dieser Zeitraum häufig teilweise angerechnet.
In der zweiten Phase ist nurmehr Unterhalt zu bezahlen, wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte wegen ehebedingter Nachteile oder der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensbedarf selbst zu verdienen. „Angemessen“ ist dabei der Bedarf, wie ihn der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe im Zeitpunkt der Beurteilung gehabt hätte.
Zu beachten ist, dass sich dieser Unterhalt nicht mehr an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert. Kann die Ehefrau beispielsweise wegen der Betreuung von Kindern nur 30 Stunden pro Woche arbeiten und verdient sie deshalb monatlich 300,00 € netto weniger, als in einer Vollzeitstelle, hat der Unterhaltspflichtige nurmehr diese 300,00 € zu bezahlen.
Der Nachteilsausgleich findet seine Grenze stets in dem Unterhalt, der nach dem beiderseitigen Einkommen zu leisten wäre.

Ende des Unterhalts aus anderen Gründen

Der Unterhalt endet ferner mit dem Tod des Berechtigten. Stirbt der Unterhaltspflichtige, bleibt die Unterhaltspflicht dagegen bestehen und geht auf den Erben über. Die Haftung des Erben ist allerdings auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (bei nicht erfolgter Scheidung) beschränkt.

Der Berechtigte kann den Unterhalt auch verwirken. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er seine Bedürftigkeit mutwillig selbst herbeigeführt hat, sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Pflichtigen hinweggesetzt hat oder – dies ist der häufigste Fall – er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.

 

Kindesunterhalt

Der Unterhalt für ein Kind ist bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung des Kindes zu bezahlen. Der Unterhaltspflichtige muss es aber nicht hinnehmen, wenn die Ausbildung, insbesondere ein Studium, ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht in der üblichen Zeit abgeschlossen wird.

 

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